Ebenso muss es möglich sein, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern unter sich vereinbaren, dass für bestimmte Bereiche grundsätzlich die Zustimmung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles eingeholt werden muss. 6.3.3 Das in der Lehre teils vertretene Argument, die Ausdehnung der Mitentscheidbefugnisse sei aus Gründen des Verkehrsschutzes in Vertretungsfragen abzulehnen (so MARANTA, in: MARANTA/MEYER, a.a.O., S. 299), verfängt nicht. Gutgläubige