S. 291 ff., S. 298). Sofern eine solche Vereinbarung die Konfliktentschärfung bewirken kann, ist sie auch dem Kindeswohl dienlich. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können als Massnahme zur Konfliktentschärfung denn auch einzelne Entscheidbefugnisse einem Elternteil alleine (gerichtlich) zugewiesen werden (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Ebenso muss es möglich sein, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern unter sich vereinbaren, dass für bestimmte Bereiche grundsätzlich die Zustimmung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles eingeholt werden muss.