Die generelle Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ist von deren rechtlichen Bindungswirkung (vgl. dazu E. 6.4) zu unterscheiden. Die Stossrichtung des Gesetzgebers ging insbesondere mit der Revision des Sorgerechts dahin, dass die Eltern ihre Verantwortung für ein Kind trotz einer Trennung gemeinsam wahrnehmen. Ein weitergehender Verzicht auf die Alleinentscheidungsbefugnis des obhutsberechtigten Elternteils in Einzelfragen steht mit dieser gesetzlichen Absicht in Einklang (MEYER, in: MARANTA/MEYER, Achte Schweizer Familienrechtstage 2016, Arbeitskreis 9: Inwieweit sind Elternvereinbarungen rechtlich Beständig? S. 291 ff.