296 ZGB, m.w.H.). So wird in der Lehre teilweise vertreten, dass eine Einschränkung des Alleinentscheidungsrechts im Verhältnis der Eltern untereinander nicht möglich sei, dessen Erweiterung allerdings analog der Kompetenz zur Delegation der Ausübung der elterlichen Sorge an Dritte problemlos sei (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 36 zu Art. 301 ZGB m.H.a. BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014, N. 65). Die generelle Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung ist von deren rechtlichen Bindungswirkung (vgl. dazu E. 6.4) zu unterscheiden.