Hingegen wurde Art. 301 Abs. 1bis ZGB vorliegend nicht dahingehend abgeändert, als dass generell die alltäglichen Entscheidungen von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu treffen wären. 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass auf die elterliche Sorge als höchstpersönliches Recht nicht verzichtet werden kann und diese damit der Dispositionsmacht der Eltern grundsätzlich entzogen ist (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2016, N. 10 zu Art. 296 ZGB, m.w.H.).