, S. 174). Sie konkretisierten hiermit subjektive Aspekte, welche für die Abgrenzung zwischen alltäglich und nicht-alltäglich neben objektiven Kriterien ebenfalls eine Rolle spielen können (vgl. oben E. 4.1). Hingegen wurde Art. 301 Abs. 1bis ZGB vorliegend nicht dahingehend abgeändert, als dass generell die alltäglichen Entscheidungen von beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam zu treffen wären.