6.3 6.3.1 Zu prüfen ist vorab, ob das Entscheidungsrecht gemäss Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB einvernehmlich eingeschränkt werden kann und Eltern gewisse Fragen aus dem Bereich der «alltäglichen Entscheidungen» heraus und in den Bereich der gemeinsamen Entscheidbedürftigkeit heben können, wodurch das Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils ausgedehnt wird.