5. 5.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es sich bei der von der Kindsmutter während den Schulferien geplanten Ferienreise nach Äthiopien um eine alltägliche Angelegenheit im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB handelt, weshalb die Reise auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers angetreten werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ein Aufenthalt in Äthiopien für das Kind aufgrund der generellen politischen Situation bzw. insbesondere der gesundheitspolitischen Lage gefährlich sein könnte. Äthiopien sei ein Krisengebiet mit hohen gesundheitlichen Risiken.