5 terliche Sorge], BBl 2011 9077 ff., 9106). Diesfalls kann die KESB stellvertretend entscheiden oder Kindesschutzmassnahmen ergreifen, wie etwa eine Weisung erlassen. Als ultima ratio kommt der teilweise oder gänzliche Entzug der elterlichen Sorgerechtsbefugnisse in Frage (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 3i zu Art. 301 ZGB).