S. 318 ff.; publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 876 E. 14.2). Der Staat bzw. die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) greift erst ein, wenn durch die Pattsituation das Kindeswohl gefährdet wird (vgl. Botschaft vom 16. November 2011 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [El-