301 ZGB). Dabei ist beispielsweise zu denken an die Namensgebung (vgl. Art. 301 Abs. 4 ZGB), die allgemeine und berufliche Bildung (vgl. Art. 302 ZGB), die Wahl der religiösen Erziehung (vgl. Art. 303 ZGB), an medizinische Eingriffe und andere entscheidende Weichenstellungen wie beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport (Urteil des BGer 5A_609/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.1). 4.2 Die Kindseltern müssen sich bei Differenzen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einigen. Im Fall der Uneinigkeit bleibt normalerweise der «Status quo» erhalten (BGE 146 III 313 E. 6.2.1 ff. S. 318 ff.;