Einen gemeinsamen Entscheid bedarf es insbesondere bei Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2016, N. 33 f. zu Art. 301 ZGB).