Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit alltäglich oder von erheblicher Bedeutung ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen. Bei der Abgrenzung können jedoch auch subjektive Aspekte eine Rolle spielen (zum Ganzen: CANTIENI/WYSS, in: Handbuch Kindesund Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, 2. Aufl. 2018, N. 707). Einen gemeinsamen Entscheid bedarf es insbesondere bei Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des anderen Elternteils berühren (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2016, N. 33 f. zu Art.