4. 4.1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind Entscheide von gewisser Tragweite von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Entscheide alltäglicher oder dringender Natur kann hingegen jeder Elternteil ohne Zustimmung des anderen Elternteils für sich treffen (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB). Für die Beurteilung, ob eine Angelegenheit alltäglich oder von erheblicher Bedeutung ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen.