Die geplante Ferienzeit ist zudem verstrichen, neue Ferienpläne der Mutter sind nicht bekannt. Der Entscheid in der Sache macht die provisorische Regelung vorliegend entbehrlich und an der Beurteilung des Gesuches besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr. Das Gesuch ist als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Ein Gesuch des Kindsvaters, dem Kind eine geplante Reise nach Äthiopien zu verbieten, wäre gegebenenfalls an die Vorinstanz zu richten.