4 3.8 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. 3.9 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 25. Mai 2021 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für das Kind den Erlass eines provisorischen Ausreiseverbotes nach Äthiopien. Mit dem vorliegenden Hauptentscheid wird das vorsorgliche Massnahmeverfahren – wirkend für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – obsolet. Die geplante Ferienzeit ist zudem verstrichen, neue Ferienpläne der Mutter sind nicht bekannt.