Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2021. Streitgegenstand bildet demnach einzig der Abschluss des Verfahrens ohne Massnahme betreffend den Antrag für eine Reise nach Äthiopien. Demgegenüber ist beispielsweise die Zustimmung zur Verlängerung von Ausweispapieren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit vorliegend auch nicht Streitgegenstand. Auf entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Gleiches gilt für generelle und allgemein gehaltene Kritik an der Vorinstanz.