3.7 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Das Anfechtungsobjekt gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, der nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz regelte oder hätte regeln sollen (HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 12 ff. zu Art. 72 VRPG). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2021.