Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht soll sich nur mit Fragen beschäftigen müssen, deren autoritative Klärung nicht lediglich ein theoretisch-abstraktes Interesse befriedigt, sondern die Lage der Person tatsächlich beeinflussen könnte. Auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse kann nur dann verzichtet werden, wenn die Gefahr einer wiederholten Anordnung für die betroffene Person besteht, die aufgeworfenen Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung aufgrund deren grundsätzlicher Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse