Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt ein schützenswertes Interesse voraus (Urteil des BGer 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6). Dieses schutzwürdige Interesse muss aktuell und praktisch sein, was grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch einen positiven Ausgang des Verfahrens überhaupt noch beeinflusst werden kann.