3 3.4 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind (Art. 72 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG). 3.5 Der Beschwerdeführer gilt als Kindsvater als betroffene Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht setzt ein schützenswertes Interesse voraus (Urteil des BGer 5A_960/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 6).