Die Vorinstanz verlangte in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde (pag. 57). 2.4 Die Kindsmutter liess sich nicht vernehmen. 2.5 Zwecks Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2021 aufgefordert, verschiedene Urkunden nachzureichen (pag. 65 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. II. Formelles