2. 2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Mai 2021 Beschwerde (pag. 1 ff.). Am 25. Mai 2021 ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um ein provisorisches Auslandsreiseverbot des Kindes betreffend Äthiopien (pag. 19 ff.). 2.2 Nach Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2021 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 39 ff.). 2.3 Die Vorinstanz verlangte in ihrer Eingabe vom 12. Juli 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde (pag.