2 1.4 Die Vorinstanz befand am 21. April 2021, es handle sich bei einer Reise während der Schulferien des Kindes um eine alltägliche Angelegenheit im Sinn von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wofür es keiner Zustimmung des anderen Elternteils bedürfe. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Eltern über medizinische Eingriffe – in casu eine mögliche Beschneidung – gemeinsam zu entscheiden hätten und forderte diese auf, sich vor der Reise diesbezüglich zu verständigen.