Am 27. April 2018 ersuchte die Kindsmutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland (Vorinstanz) um die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und B.________. Am 23. August 2018 trafen die Eltern eine schriftliche Vereinbarung, welche die Vorinstanz gleichentags zustimmend zur Kenntnis nahm. Nebst der Regelung der Kontakte zwischen dem Kindsvater und B.________ wurden auch Vereinbarungen betreffend Auslandaufenthalte getroffen. 1.3 Für den Juli 2021 hatte die Kindsmutter eine Reise zu ihrer Herkunftsfamilie nach Äthiopien (Stadt D. _____) geplant.