Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB; Elternvereinbarung über die Entscheidbefugnisse. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern können grundsätzlich vereinbaren, dass einzelne alltägliche Angelegenheiten von ihnen gemeinsam zu entscheiden sind (E. 6.3). Solche privaten Vereinbarungen betreffend die Entscheidbefugnisse sind nicht dauerhaft verbindlich. Wird eine solche Vereinbarung durch einen Elternteil nicht mehr eingehalten, so ist wieder die gesetzliche Regelung anwendbar (E. 6.4). Erwägungen: I. Prozessgeschichte