Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB; alleinige Entscheidbefugnis des betreuenden Elternteils. Bei Ferienreisen ins Ausland im üblichen Rahmen handelt es sich um alltägliche Angelegenheiten i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, über welche der obhutsberechtigte Elternteil alleine entscheiden kann (E. 5).