2. Das Gesuch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass diese für die Führung der Beistandschaft von A.________, geb. ___ 2007 und B.________, geb. ____ 2009, zuständig ist. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern