7. Da es sich um ein Verfahren zwischen Behörden handelt, werden den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Aus demselben Grund ist den Parteien kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 10 Das Gericht entscheidet: 1. Das Gesuch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass diese für die Führung der Beistandschaft von A.________, geb. ___ 2007 und B.________, geb. ____ 2009, nicht zuständig ist.