Es werden damit spezielle und uneinheitliche Interpretationen des Begriffes «Obhut» vermieden. Im Übrigen führt diese Wohnsitzbestimmung auch dazu, dass die den Kindern näherstehende Behörde zuständig ist. 6.8.2 Der Aufenthaltsort der Kinder fällt vorliegend in den Zuständigkeitsbereich der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, weshalb deren Zuständigkeit zu bejahen ist. IV.