6.8 6.8.1 Nach der ratio legis, wonach die Wohnsitzbestimmung eines Kindes auf möglichst einfache und klare Weise erfolgen soll, ist bei nicht gemeinsamem Wohnsitz der sorgeberechtigen Eltern, wenn kein Elternteil die Obhut im Sinne einer häuslichen Gemeinschaft ausübt, der Wohnsitz der Kinder am Aufenthaltsort festzulegen. Die Lösung ist in Bezug auf die einheitliche Begriffsauslegung sachgerecht und entspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 25 Abs. 1 ZGB. Es werden damit spezielle und uneinheitliche Interpretationen des Begriffes «Obhut» vermieden.