Soweit dort auf unfreiwillige Platzierungen Bezug genommen wird, kann nicht einfach umgekehrt geschlossen werden, bei freiwilligen Platzierungen verhalte es sich anders. Gemäss BREITSCHMID ist das Dahinfallen des abgeleiteten Wohnsitzes zugunsten des effektiven Aufenthalts mit Blick auf die Zuständigkeit einer den Sachverhalt leicht überblickenden Behörde zudem ausdrücklich eher zu bejahen (BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 25 ZGB).