1999, Rz. 34/18 zu Art. 162 ZGB). Demnach bestehe bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die sorgeberechtigten Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und kein Elternteil die tatsächliche Obhut ausübt, der Wohnsitz der Kinder am Aufenthaltsort (so ausdrücklich STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, Rz. 9 zu Art. 25 ZGB). Diese Lehrmeinung wird wohl auch – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen – von AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, VOGEL, GUILLOD und BREIT- SCHMID vertreten (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2016, Rz. 44 zu Art.