BUCHER, Personnes physiques et protection de la personnalité, 5e édition 2009, Rz. 359). Nach anderer Ansicht verkennt diese Auffassung jedoch die Funktion des Wohnsitzes, und es liesse sich damit das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, welches sowohl im Interesse des Kindes wie auch des Rechtsverkehrs besteht, nicht befriedigen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 1999, Rz. 34/18 zu Art. 162 ZGB).