Bei der Beurteilung ist ausserdem vorab festzuhalten, dass das Gesetz eine einfache und klare Regelung der Zuständigkeit bezweckt. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Bestimmung des Wohnsitzes von Kindern und damit die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde nach einem «naturgemäss verschiedenen Interpretationen zugänglichen inhaltlichen Kriterium» nicht angebracht ist, da diesfalls unergiebige Streitigkeiten über die (kostenträchtige) Übernahme von Kindesschutzmassnahmen vorprogrammiert wären (BGE 129 I 419, E. 2). 6.7.3 Die Meinungen in der Lehre sind uneinheitlich.