Diese Auffassung entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität des Wohnsitzes am Aufenthaltsort gegenüber einem von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz, würde aber bedeuten, dass im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 1 ZGB für die Bejahung von Obhut keine häusliche Gemeinschaft erforderlich wäre. 6.7.2 Grundsätzlich ist es problematisch, einem Rechtsbegriff, der in einer Vielzahl von Bestimmungen vorkommt, je nach Zusammenhang unterschiedliche Bedeutungen beizumessen. Verschiedene Interpretationen verwässern die Einheit der Rechtsordnung und können Anlass zu Auslegungsproblemen und Missverständnissen geben.