6.7 6.7.1 Von einem abgeleiteten Wohnsitz der Kinder von demjenigen der Mutter könnte entsprechend nur noch dann die Rede sein, wenn – wie die Gesuchstellerinnen geltend machen – im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 1 ZGB bezüglich der Obhut nur zwischen Mutter und Vater unterschieden und der inhaltlich einer «faktischen Obhut» entsprechende Aufenthalt der Kinder in der Institution ausser Acht gelassen wird. Diese Auffassung entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität des Wohnsitzes am Aufenthaltsort gegenüber einem von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz, würde aber bedeuten, dass im Zusammenhang mit Art.