273 Abs. 1 ZGB gegenseitig das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr (Bericht BJ, S. 6). Mit der Gesetzesrevision hat sich die Bedeutung der «Obhut» auf die «faktische Obhut», das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung, reduziert (BGE 142 III 612, E. 4.1). 6.6.2 Die Kindsmutter übt zurzeit keine derartigen Befugnisse aus. Vielmehr wurden diese von den Eltern einvernehmlich und freiwillig an die Institution delegiert.