6.6 6.6.1 Da eine Anknüpfung aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegend ausser Betracht fällt, ist zu beurteilen, ob die Kindsmutter die «faktische Obhut» über die Kinder hat und deren Wohnsitz damit von ihrem abgeleitet wird. «Faktische Obhut» bedeutet, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben (vgl. Art. 301 Abs. 3 ZGB) und dem Kind täglich das zu geben, was es für seine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht benötigt (Kleidung, Nahrung, Pflege und Erziehung). Der Elternteil, der die Obhut nicht innehat, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB