Nach heutiger Rechtslage können aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Schlüsse auf die Obhut gezogen werden, umso weniger, als dieses vorliegend weiterhin beiden Elternteilen, und nicht allein der Mutter, zusteht. Im Übrigen wäre wohl auch unter altem Recht bei unterschiedlichen Wohnsitzen und fehlender Zuteilung der (damals weitergehenden) Obhut an einen Elternteil der Wohnsitz am Aufenthaltsort der Kinder zum Zuge gekommen.