Im vorliegenden Fall verfügen die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses ist jedoch Teil der elterlichen Sorge, welche in casu den Wohnsitz der Kinder nicht mehr bestimmen kann, seit die Eltern verschiedene Wohnsitze haben. Nach heutiger Rechtslage können aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht keine Schlüsse auf die Obhut gezogen werden, umso weniger, als dieses vorliegend weiterhin beiden Elternteilen, und nicht allein der Mutter, zusteht.