Ein Umkehrschluss aus BGE 135 III 49 aufgrund eines nicht erfolgten Entzuges der Obhut ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar wäre den Eltern im vom Bundesgericht beurteilten Fall bei einer freiwilligen Platzierung das damals der Obhut zugeordnete Aufenthaltsbestimmungsrecht verblieben. Bei einer entsprechenden Zuteilung der Obhut an einen Elternteil wäre der Wohnsitz der Kinder ein von diesem obhutsberechtigten Elternteil abgeleiteter gewesen. Im vorliegenden Fall verfügen die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.