Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass wenn die Eltern bereits im Zeitpunkt des Obhutsentzuges getrennt leben, dieser den Wohnsitz des Kindes am Aufenthaltsort bewirke (BGE 135 III 49, E. 5.3.3). Die Argumentation der Gesuchstellerinnen geht dahin, dass im vorliegenden Fall eine freiwillige Platzierung bestehe und den Eltern die Obhut gerade nicht entzogen worden sei, womit im Umkehrschluss der Wohnsitz der Kinder auch nicht an deren Aufenthaltsort sei. 6.5.2 Ein Umkehrschluss aus BGE 135 III 49 aufgrund eines nicht erfolgten Entzuges der Obhut ist vorliegend nicht einschlägig.