7 Wohnsitz der Eltern gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB, ungeachtet davon, dass beiden Elternteilen die Obhut entzogen war. Nach Wegzug des Vaters vom Ort des bisherigen Wohnsitzes entfiel jeglicher auf die Eltern bezogener Anknüpfungspunkt, womit fortan der Aufenthaltsort der Kinder als ihr Wohnsitz galt (BGE 135 III 49, E. 5.3.2). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass wenn die Eltern bereits im Zeitpunkt des Obhutsentzuges getrennt leben, dieser den Wohnsitz des Kindes am Aufenthaltsort bewirke (BGE 135 III 49, E. 5.3.3).