25 Abs. 1 ZGB, in welchen der Aufenthaltsort des Kindes als Wohnsitz gilt. Der Wohnsitz des Vaters ist vorliegend generell nicht von Bedeutung, da zwischen diesem und den Kindern kaum Kontakt besteht. 6.5 6.5.1 Die Gesuchstellerinnen stützten sich vorab auf BGE 135 III 49. In diesem Fall war beiden sorgeberechtigten Eltern die (altrechtliche) Obhut entzogen worden, als sie noch am gleichen Ort Wohnsitz hatten. Die Kinder teilten diesen gemeinsamen