6.4 Vorliegend stellt sich damit konkret die Frage, ob die Beziehung der Kinder zur Mutter die Qualität einer «faktischen Obhut» aufweist. Steht der Kindsmutter die faktische Obhut über die beiden Kinder zu, so hängt deren Wohnsitz von demjenigen der Mutter ab und würde aktuell folglich in _____ SO liegen. Gleiches würde gelten wenn die Frage der «faktischen Obhut» nur im Verhältnis zwischen den Eltern, nicht aber im Verhältnis zu einer Institution von Bedeutung wäre. Ist beides zu verneinen, handelt es sich um einen der «übrigen Fälle» i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB, in welchen der Aufenthaltsort des Kindes als Wohnsitz gilt.