Um den Wohnsitz eines Kindes von demjenigen eines gemeinsam mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteils abzuleiten, muss dieser nach dem Gesetzeswortlaut über die «Obhut» verfügen. Die Bedeutung dieses Begriffs hat sich mit dem Inkrafttreten der Revision des Sorgerechts per 1. Juli 2014 verändert, was bei der Interpretation der vor bzw. nach diesem Datum ergangenen Entscheide zu beachten ist. Vor dem 1. Juli 2014 umfasste die Obhut die Komponenten «droit de garde» (Aufenthaltsbestimmungsrecht, BGE 136 III 353, E. 3.2) und «garde de fait» (Betreuung im Alltag und Ausübung der entsprechenden Rechte und Pflichten).