Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist die Anordnung des Scheidungsgerichts daher nicht von Bedeutung. Entweder entspricht sie dem Gesetz, dann ist sie überflüssig, oder sie entspricht nicht dem Gesetz, dann ist sie für die involvierten Behörden nicht massgebend. 6.3 Um den Wohnsitz eines Kindes von demjenigen eines gemeinsam mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteils abzuleiten, muss dieser nach dem Gesetzeswortlaut über die «Obhut» verfügen.