Das Scheidungsgericht ist nur dann zu einem Entscheid betreffend Wohnsitz des Kindes befugt, wenn sich aus dem Gesetz keine Lösung ableiten lässt, was der Fall ist, wenn Kinder von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern alternierend betreut werden. Vorliegend trifft dies nicht zu, auch wenn eine Lösung gleichmässiger Betreuung durch die Eltern ausserhalb des Aufenthalts der Kinder in der Institution angedacht war, was wohl Anlass zur entsprechenden Regelung durch das Scheidungsgericht gab. Bei der vorliegenden Fallkonstellation ist die Anordnung des Scheidungsgerichts daher nicht von Bedeutung.