6 6.2 Von der gesetzlichen Regelung des Wohnsitzes von Kindern kann nicht per gerichtlichem Entscheid abgewichen werden. Das Scheidungsgericht ist nur dann zu einem Entscheid betreffend Wohnsitz des Kindes befugt, wenn sich aus dem Gesetz keine Lösung ableiten lässt, was der Fall ist, wenn Kinder von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern alternierend betreut werden.